Die Verwahrung der Totenasche im Privatbereich bietet sich insbesondere für Menschen an, die sich nicht mit den althergebrachten Bestattungsarten anfreunden können, den Verstorbenen aber dennoch gerne bei sich haben möchten.
Hier eröffnet sich ein riesiges Feld. Von der Verwahrung der Asche in einer Schmuckurne im Wohnzimmer über die Beisetzung im eigenen Garten, der Aufbewahrung eines Teils der Asche in einem Amulett bis hin zur gemeinsamen Beisetzung mit dem geliebten Haustier sind hier viele Wege offen. Aber nicht in Deutschland!
- Im deutschen Bestattungsrecht ist die freie Verfügung über die Asche eines Verstorbenen nicht vorgesehen.
- Der Friedhofszwang verbietet in Deutschland die Möglichkeit die Asche eines Verstorbenen im Privatbereich zu verwahren.
Wenn man in Deutschland wohnt, geht es also nicht – anders sieht es zum Beispiel in den Niederlanden aus. Das niederländische Gesetz schreibt vor, dass die Asche mindestens einen Monat im Krematorium gesichert aufzubewahren ist. Erst danach wird die Asche amtlich freigegeben und die Familie kann über sie verfügen. Die Angehörigen können die Asche dann nach niederländischem Recht zur ehrenvollen Aufbewahrung oder zur Beisetzung im eigenen Garten auch mit nach Hause nehmen. Das gilt selbstverständlich auch für deutsche Hinterbliebene.
Wir dürfen die Asche eines Verstorbenen nicht mit nach Hause nehmen – dennoch steigt die Zahl der Menschen, die diese Bevormundung umgehen, stetig an. Da Totenasche im Privatbereich nicht strafrechtlich verfolgt wird, bedienen sich viele dieser Alternative, wenngleich es Folgendes zu beachten gibt: Die Einäscherung muss entweder im Ausland vorgenommen werden, oder eine ausländische Urnenanforderung geht dem lokalen, deutschen Krematorium zu.
Um die Asche wieder nach Deutschland zu bekommen, holen manche Angehörige diese entweder selbst im Ausland ab oder lassen sie sich einfach vom ausländischen Bestatter per Post zuschicken.
Wenn die Asche allerdings nach Deutschland zurückkehrt und dort eindeutig einem Verstorbenen zugeordnet werden kann, besteht das Risiko, dass von Amtsseite eine Zwangsbestattung auf Kosten der Angehörigen angeordnet wird. Das ist jedoch nur möglich, wenn die keramische Identifikationsmarke auf der Asche oder die Registriernummer auf dem Deckel der Urne verbleibt. Werden diese Kennzeichen vor dem Grenzübertritt von der Urne getrennt, ist die Asche nicht mehr eindeutig zuzuordnen und einer freien Verfügung steht nichts im Wege. Vom Grundsatz her jedoch gilt das Bestattungsgesetz in Deutschland!

